SATZUNG DES BUNDESVERBANDS DER HOCHZEITSDIENSTLEISTER

Der Bundesverband der Hochzeitsdienstleister ist die Stimme deutscher Hochzeitsdienstleister. Er steht allen Branchenmitgliedern und Experten beratend zur Seite. Es ist unser Ziel, das Bewusstsein für unsere Branche und unsere Mitglieder zu stärken.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Hochzeitsdienstleister“ („BvdH“).
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Köln.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist der Repräsentant und die Stimme deutscher Hochzeitsdienstleister. Er vertritt deren Interessen und Belange gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik und der Gesetzgebung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Herausgabe von Informationsschriften und Veröffentlichungen,
b) Öffentlichkeitsarbeit,
c) Weiterbildungmaßnahmen,
d) solidarische Interessensvertretung zur Verbesserung der beruflichen Bedingungen,
e) Erarbeiten von berufs- und fachrelevanten Informationen für die Mitglieder,
f) turnusmäßige Herausgabe von Informationen, durch welche die Mitglieder über die Vereinstätigkeit und über allgemeine Fragen der Hochzeitsbranche unterrichtet werden (z.B. durch die Herausgabe einer Verbandszeitschrift oder eines Reports).

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung
(1) Die zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht aus
a) Beiträgen der Mitglieder,
b) Erträgnissen des Vereinsvermögens,
c) Einnahmen aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit § 2,
d) Spenden.
(2) Verpflichtungen, die vom Verein eingegangen werden, sind nur für diesen bindend. Für die Mitglieder entstehen keinerlei rechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen, die über die ihnen berechneten Mitgliedsbeiträge hinausgehen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied können alle in der Hochzeitsbranche tätigen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sowie andere Vereine der Hochzeitsbranche werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Unternehmer und Vereine, die die unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, und andere mit einem Interesse an der Hochzeitsbranche können die Fördermitgliedschaft beantragen. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag und nehmen ihre Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch.
(3) Der Aufnahmeantrag als ordentliches oder förderndes Mitglied ist in Textform per E-Mail oder Onlineformular zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Bewerber die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(4) Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich besonderen Verdiensten um den Verein und dessen Aufgaben erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Ehrenmitglieder des Vereins zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
(5) Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
(6) Gründungsmitglieder sind diejenigen, die diese Satzung in der Gründungsversammlung errichtet, beschlossen und unterzeichnet haben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform (per E-Mail) gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird vom Vorstand per E-Mail bestätigt.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Schwarzarbeit oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(4) Erklärt ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres seinen Austritt oder wird es im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschlossen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des Jahresbeitrags.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des ehemaligen Mitglieds aus der Mitgliedschaft des Vereins.

§ 7 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
(2) Besondere Leistungen im Rahmen des Vereinszwecks (z.B. Durchführung von Workshops) sind gesondert zu vergüten.

§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit,
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
f) Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
g) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie
i) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe der Gründe beantragt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail berufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin gegenüber dem Vorstand in Textform mit Gründen beantragt. Die
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Er kann die Leitung einem anderen Mitglied übertragen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wählt der Versammlungsleiter einen Schriftführer.
(9) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vorstandsämter sind aus dem Kreis der Gründungsmitglieder zu besetzen. Die Mitgliederversammlung kann einen Kandidaten für ein Vorstandsamt vorschlagen, der kein Gründungsmitglied ist. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder auf sich vereint. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen. Die Bestellung des Vorstands ist nur aus wichtigem Grund widerruflich. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch die Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Führung und Organisation der Vereinsgeschäfte,
d) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
e) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
f) Beschlussfassung über die Annahme von Spenden,
g) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(4) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit eine Geschäftsstelle einrichten und die Geschäftsführung einem Geschäftsführer übertragen.
(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse des Vorstands können in Textform (per E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden. Gefasste Beschlüsse sind in Textform niederzulegen.
(7) Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist dahin begrenzt, dass diese nur für den Fall des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit besteht; eine persönliche Haftung wegen
leichter Fahrlässigkeit ist nicht ausgeschlossen.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Teilnahme von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(2) Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder in der beschließenden Mitgliederversammlung nicht anwesend, kann frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.
(3) Anträge über die die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
(5) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 26. Mai 2020 in Köln errichtet und beschlossen.

Präsident
Vincent Schwiedeps | Hochzeitsprofis Akademie

2. Vorsitzender
Benny Schmidt | Be A Star Production

Pressesprecherin
Annika Kahl | traufabrik Papeterie

Andrea Wolf | Andrea Wolf Designs
Antje Mehning | Mes Amis Hochzeitsplanung
Jenny Buhr | Sag einfach Ja
Miriam Mogk & Jennifer Pieper | NIMMPLATZ
Patricia Follesa | Festkunst Hochzeitsplanung
Kerstin & Paul Rockstein | Rockstein Fotografie
Laura Delgado | Laidepa Fotografie und LDP-Kartellrecht
Heike Krohz | Torten u. Patisserieservice suess-und salzig
Jennifer Wengler | Marrylicious Hochzeitsplanung